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HFischG

SIEBENTER TEIL
Entschädigung

§ 51 Verfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die obere Fischereibehörde entscheidet auf Antrag. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so ist eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen. Die Niederschrift enthält

1. Ort und Zeit der Verhandlung,

2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer Bevollmächtigten sowie von Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,

3. die Erklärungen der Beteiligten.

Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. In der Niederschrift ist dies zu dokumentieren. Sie ist zu unterzeichnen.

(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, setzt die obere Fischereibehörde nach Maßgabe des § 50 die Entschädigung fest.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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