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HFischGSECHSTER TEIL
Organisation der Fischereiverwaltung
§ 48 Fischereiberaterinnen und -berater
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die untere Fischereibehörde beruft eine Fischereiberaterin oder einen Fischereiberater. Sie oder er muss sachkundig sein und ist ehrenamtlich tätig. In wichtigen, die Fischerei betreffenden Fragen ist sie oder er von der unteren Fischereibehörde zu hören. Es können bis zu zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter berufen werden.
(2) Die Fischereiberaterin oder der Fischereiberater sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn die Fischereiberaterin oder der Fischereiberater oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sich als ungeeignet erweisen, die Stellung missbrauchen oder die Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigen.
(3) Die Fischereiberaterinnen und -berater und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die durch das Land getragen wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.