Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG
HFischGFÜNFTER TEIL
Schutz der Fischbestände
§ 38 Ablassen von Gewässern
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die oder der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat der Fischereirechtsinhaberin oder dem Fischereirechtsinhaber und bei Verpachtung auch der Fischereipächterin oder dem Fischereipächter, an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zwanzig Tage vorher in Textform mitzuteilen. Bei Staueinrichtungen, die abgelassen werden sollen, sind auch die Unterliegerinnen und Unterlieger in gleicher Form zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes, kann sofort abgelassen werden; die Fischereirechtsinhaberin oder der Fischereirechtsinhaber, die Fischereibehörde und bei Verpachtung auch die Fischereipächterin oder der Fischereipächter, sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.