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HFischG

FÜNFTER TEIL
Schutz der Fischbestände

§ 37 Schadenverhütende Maßnahmen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern, sofern das Eindringen zu Schäden an den Fischen führen kann.

(2) Gewässern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das jeweilige Gewässer als Lebensraum erheblich und dauerhaft geschädigt wird.

(3) Die Verursacherinnen und Verursacher von unvermeidbaren Schädigungen des Fischbestandes durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken oder durch den Entzug von Wasser haben durch geeignete Maßnahmen diese auszugleichen. Die Maßnahmen können von der oberen Fischereibehörde festgesetzt werden. Nach § 8 Abs. 2 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) festzusetzende Sanierungsmaßnahmen sind dabei zu berücksichtigen und gehen vor. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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