Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG
HFischGFÜNFTER TEIL
Schutz der Fischbestände
§ 39 Sicherung des Fischwechsels in Gewässern beim Einsatz von Fischereivorrichtungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Ein Gewässer darf durch Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Satz 1 bis 4 gilt nicht für Gewässer und Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
(2) Während der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.