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HFischGVIERTER TEIL
Fischereischeine und Fischereiabgabe
§ 36 Zuständigkeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Die Entscheidung über die Erteilung von Fischereischeinen nach den §§ 30 und 33 und zur Erhebung der Fischereiabgabe wird dem Gemeindevorstand als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.