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Fischereirechte
§ 3 Fischereirecht und Hege
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische und Fischnährtiere zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Als Fische im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Rundmäuler, Krebse und Muscheln. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie aquatisch wirbellose Fischnährtiere.
(2) Ziele der Hege sind der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Vielfalt. Die Fischbestände und ihre Lebensräume sind vor Krankheiten und Beeinträchtigungen zu schützen und zu entwickeln. Die Hege umfasst auch die Verbesserung der Gewässerstruktur mit Maßnahmen, die über die Vorgaben anderer Rechtsvorschriften hinausgehen und der Förderung der Fischbestände dienen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.