Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG

HFischG

ZWEITER TEIL
Fischereirechte

§ 4 Inhaber des Fischereirechts

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der §§ 5 und 6 der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 3 →§ 5