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Fischereirechte
§ 4 Inhaber des Fischereirechts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der §§ 5 und 6 der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.