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HFischG

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Geltungsbereich

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

1. ständig oder zeitweilig in Betten fließendem oder stehendem oder aus Quellen wild abfließendem Wasser,

2. künstlich angelegten oder ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen, gleichgültig ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,

3. Aquakulturanlagen und Vorrichtungen zur Hälterung von lebenden Fischen.

(2) Auf nicht fischereiwirtschaftlich oder angelfischereilich genutzte

1. Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, die keine für jede Art des Fischwechsels geeignete Verbindung mit anderen Gewässern aufweisen, und

2. Hälterungen für lebende Fische außerhalb von Gewässern

findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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