Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG
HFischGVIERTER TEIL
Fischereischeine und Fischereiabgabe
§ 29 Fischereischeinpflicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Den Fischfang dürfen nur Personen ausüben, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund nachweislicher körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helferinnen und Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helferinnen und Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der oder des Fischereiausübungsberechtigten aufhalten.
(3) Kinder, die gemeinsam in einem Hausstand leben oder zwei Kinder aus verschiedenen Hausständen dürfen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine in Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Person beim Fischfang mit deren Handangeln unterstützen, wenn sie dabei an die Fischereiausübung herangeführt werden. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang mit der Handangel unter der Aufsicht einer volljährigen Person, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist, ohne Fischereischein ausüben. Die aufsichtführende Person hat das Alter der Jugendlichen auf Verlangen gegenüber den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den Fischereipächterinnen und -pächtern durch einen amtlichen Lichtbildausweis unmittelbar nachzuweisen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.