Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG

HFischG

DRITTER TEIL
Ausübung des Fischereirechts

Abschnitt 4
Hegegemeinschaft und Hegeplan

§ 28 Hegeplan

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) In den von der Hegegemeinschaft aufzustellenden Hegeplan sind insbesondere folgende Inhalte aufzunehmen:

1. Angaben über

a) den Fischbestand,

b) die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,

2. Maßnahmen

a) zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,

b) zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer unter Beachtung des Maßnahmenprogramms nach § 54 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602),

c) nach Buchst. a oder b, die in Folge von zuvor unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder auf das Gewässer (Alarmplan) erforderlich sind,

3. Bestimmungen über

a) die Erfassung des tatsächlichen Fanges,

b) das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193),

c) die Überwachung seiner Durchführung.

(2) Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt werden. Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen Umfange fortzuschreiben; Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Der Hegeplan ist von den Fischereirechtsinhaberinnen und -inhabern sowie den Fischereiausübungsberechtigten zu beachten. Er geht widersprechenden Regelungen in Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisscheinen vor.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 27 →§ 29