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VIERTER TEIL
Fischereischeine und Fischereiabgabe

§ 30 Fischereischein

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat,

2. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er eine Fischerprüfung nach § 31 bestanden hat, und

3. Versagungsgründe nach § 32 nicht entgegenstehen.

(2) Der Fischereischein ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und ist, entsprechend der Form in der er ausgestellt wurde, in Papierform oder digital mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den betroffenen Fischereipächterinnen und Fischereipächtern zur Prüfung in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln.

(3) Die oberste Fischereibehörde erkennt einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Fischereischein an, wenn die Voraussetzungen, unter denen er erteilt wurde, denen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen. Die Anerkennung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Wird eine Anerkennung durch Allgemeinverfügung widerrufen oder zurückgenommen, finden § 48 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010 S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), keine Anwendung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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