Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG

HFischG

DRITTER TEIL
Ausübung des Fischereirechts

Abschnitt 2
Fischereibezirke

§ 20 Eigenfischereibezirk

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt

1. in fließenden Gewässern ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens 2 Kilometern in der ganzen Breite oder bis zur Landesgrenze oder

2. auf das Gewässer einer dauernd überstauten künstlichen Gewässerfläche, mit Ausnahme der Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, von mindestens 5 Hektar Wasserfläche.

Ein Eigenfischereibezirk nach Satz 1 Nr. 1 liegt auch vor, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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