Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG
HFischGDRITTER TEIL
Ausübung des Fischereirechts
Abschnitt 2
Fischereibezirke
§ 19 Fischereibezirke
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) In Gewässern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 darf der Fischfang nur ausgeübt werden in
1. Eigenfischereibezirken nach § 20 oder
2. gemeinschaftlichen Fischereibezirken nach § 21, in denen sich Fischereigenossenschaften gebildet haben.
Dies gilt nicht für den Fischfang nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2.
(2) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes aufweist.
(3) Die Fischereibehörde kann in begründeten Fällen die Bildung von Eigenfischereibezirken oder die Verpachtung auch dann zulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 oder des § 20 nicht erfüllt sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.