Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG
HFischGDRITTER TEIL
Ausübung des Fischereirechts
Abschnitt 2
Fischereibezirke
§ 21 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern und an einer dauernd überstauten künstlichen Gewässerfläche, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag einer oder eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.