Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG

HFischG

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Gesetzes

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Ziele dieses Gesetzes sind

1. der Schutz, die Erhaltung und die Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und ihres Lebensraums,

2. die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Vielfalt der Gewässer als unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische und

3. die Förderung der nachhaltigen Ausübung der Fischerei nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←Amtliche Inhaltsübersicht →§ 2