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LFNDZustV

§ 8

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 19 · Stand: 31.07.2021

Die untere Forstbehörde ist zuständig für die

1. Aufforderung zur Gründung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 des Bundeswaldgesetzes und die Maßnahmen zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes nach § 23 Abs. 1 Bundeswaldgesetz,

2. Erteilung der Bescheinigung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133),

3. Erteilung des Einvernehmens nach § 6 Abs. 3 der Bioabfallverordnung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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