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LFNDZustV

§ 7

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 19 · Stand: 31.07.2021

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Zuweisung und Festsetzung der Anteile und für das Treffen erforderlicher Bestimmungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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