Gesetze / Landesrecht Hessen / LFNDZustV
LFNDZustV§ 7
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 19 · Stand: 31.07.2021
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Zuweisung und Festsetzung der Anteile und für das Treffen erforderlicher Bestimmungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.