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LFNDZustV

§ 9

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 19 · Stand: 31.07.2021

Der Kreisausschuss der in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus aufgeführten Landkreise ist zuständig

1. für den Vollzug der Klärschlammverordnung, auch als landwirtschaftliche Fachbehörde, soweit nicht in § 6 Nr. 2 etwas anderes bestimmt ist,

2. für die

a) Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 3,

b) Verlängerung des Zeitraums nach § 7 Abs. 4 Satz 2,

c) Mitteilung der Aufbringungsflächen nach § 9 Abs. 1,

d) Entgegennahme der Bodenuntersuchungsergebnisse nach § 9 Abs. 2 Satz 2,

e) Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Abs. 2 Satz 5,

f) Zulassung der Aufbringung nach § 9 Abs. 4 Satz 1,

g) Entgegennahme einer Kopie der Lieferscheine nach § 11 Abs. 2a Satz 1 und 2

der Bioabfallverordnung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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