Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-57

Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 23, vom 14.12.2006, verkündet am 21.12.2006 · Stand: 19.09.2019 · letzte Änderung: Gesetz vom 09.09.2019

¹) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  2. § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. Zweiter Abschnitt · Informationszugang auf Antrag
  5. § 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
  6. § 4 Antrag und Verfahren
  7. § 5 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
  8. § 6 Ablehnung des Antrags
  9. § 7 Schutz öffentlicher Belange
  10. § 8 Schutz sonstiger Belange
  11. § 9 Rechtsschutz
  12. Dritter Abschnitt · Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen
  13. § 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
  14. Vierter Abschnitt · Schlussvorschriften
  15. § 11 Kosten
  16. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.