Gesetze / Landesrecht Hessen / HUIG
HUIGErster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 23 · Stand: 19.09.2019
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung von Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten informationspflichtigen Stellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.