Gesetze / Landesrecht Hessen / HUIG

HUIG

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 23 · Stand: 19.09.2019

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung von Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten informationspflichtigen Stellen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2