Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-54
§ 1a
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 8 · Stand: 01.01.2026
(1) Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über
1. die Einführung, die Voraussetzung und das Verfahren einer Zulassungspflicht für das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen und für das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten,
2. die Festsetzung und Aufhebung von Schutzbezirken für Belegstellen,
3. die zum Schutz der Belegstellen erforderlichen Ge- und Verbote.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer aufgrund von Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.