Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-54
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 8 · Stand: 01.01.2026
(1) Für die Aufgaben der Landwirtschaft und der Landschaftspflege sowie der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus sind auf der unteren Verwaltungsebene der Landrat, soweit es sich um Förderungsangelegenheiten handelt, und im Übrigen der Kreisausschuss
1. des Landkreises Bergstraße,
2. des Landkreises Darmstadt-Dieburg – auch für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Groß-Gerau,
3. des Landkreises Fulda,
4. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg,
5. des Hochtaunuskreises – auch für den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main,
6. des Landkreises Kassel – auch für die Stadt Kassel,
7. des Lahn-Dill-Kreises – auch für den Landkreis Gießen,
8. des Landkreises Limburg-Weilburg – auch für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden,
9. des Main-Kinzig-Kreises — auch für die Stadt Hanau,
10. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
11. des Odenwaldkreises,
12. des Schwalm-Eder-Kreises,
13. des Vogelsbergkreises,
14. des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
15. des Werra-Meißner-Kreises,
16. des Wetteraukreises
zuständig. Die für Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Innere zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen.
(2) Die für die Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Raum zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Dienstbezirke für die Aufgabenbereiche nach Abs. 1 im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Gebietskörperschaften durch Rechtsverordnung abweichend zu bestimmen. Dabei darf die Anzahl der nach Abs. 1 zuständigen Landräte für den Aufgabenbereich der Förderung durch Finanzmittel der Europäischen Union für die Landschaftspflege, die Landwirtschaft, die Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus nicht erhöht werden. Die Funktionsfähigkeit der jeweils betroffenen Aufgabenbereiche muss gewährleistet bleiben.
(3) Der Landrat nimmt die Aufgaben der Förderung im Bereich der Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung wahr. Er untersteht insoweit unmittelbar der Fachaufsicht des für diesen Bereich zuständigen Ministeriums, soweit dieses nicht eine andere Stelle hiermit beauftragt und die Fachaufsicht übertragen hat. Die Kreisausschüsse nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Weisungsangelegenheit wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Regierungspräsidien und des für die Landwirtschaft und Landschaftspflege sowie für die Dorf- und Regionalentwicklung und den ländlichen Tourismus zuständigen Ministeriums.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.