Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-54
§ 2 Standards
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 8 · Stand: 01.01.2026
(1) Die für Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für:
1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,
2. Aufbereitung und Lieferung von Daten,
3. Informationstechnologie oder
4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten.
Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.