Gesetze / Landesrecht Hessen / 72-131
§ 1 Staatliche Schulämter
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 6 · Stand: 08.10.2019
(1) Als untere Schulaufsichtsbehörden nach § 95 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), werden Staatliche Schulämter errichtet.
(2) Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete
1. des Landkreises und der Stadt Kassel,
2. des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
3. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,
4. des Landkreises Fulda,
5. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
6. des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,
7. des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,
8. des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,
9. des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,
10. des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,
11. der Stadt Frankfurt am Main,
12. des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach am Main,
13. des Main-Kinzig-Kreises,
14. des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,
15. des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.
(3) Die Dienstsitze werden durch das Kultusministerium festgelegt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.