Gesetze / Landesrecht Hessen / KRWAG
KRWAG§ 5
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 15 · Stand: 23.12.2025
(1) Die Gemeinde hat der austretenden Person unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Darin ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Die Gemeinde übersendet unverzüglich jeweils eine Abschrift der Austrittserklärung an die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und an das Finanzamt, das nach § 19 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen der ausgetretenen Person örtlich zuständig ist. Die Übersendung durch elektronischen Datenaustausch ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.