Gesetze / Landesrecht Hessen / KRWAG
KRWAG§ 4
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 15 · Stand: 23.12.2025
(1) Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei der Gemeinde eingegangen ist. Damit entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
(2) § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2017 (GVBl. S. 12), bleibt unberührt.
(3) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, bleiben durch die Austrittserklärung unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.