Gesetze / Landesrecht Hessen / KRWAG
KRWAG§ 6
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 15 · Stand: 23.12.2025
Für das Verfahren erhebt die zuständige Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.