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KRWAG

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 15 · Stand: 23.12.2025

(1) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.

(2) Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift der zuständigen Gemeinde abgegeben werden. Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, der Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.

(4) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der die erklärende Person austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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