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StakV

TEIL 7
SONSTIGES

§ 35 Berufszulassungsrechtliche Eignung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025

(1) Akkreditierungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.

(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertretern oder den Vertreterinnen der Berufspraxis zu berufenden externen Experten oder Expertinnen mit beratender Funktion in den Gutachtergremien nach § 25 Abs. 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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