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TEIL 6
ALTERNATIVE AKKREDITIERUNGSVERFAHREN NACH ART. 3 ABS. 1 NR. 3 DES STUDIENAKKREDITIERUNGSSTAATSVERTRAGES

§ 34 Alternative Akkreditierungsverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025

(1) Neben die beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.

(2) In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach Teil 2 und 3 einzuhalten. Die in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse nach § 18 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der Antrag ist über das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem Land seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben der Art. 2 und 3 Abs. 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Verfahren zu gewinnen.

(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.

(5) Das alternativen Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. § 22 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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