Gesetze / Landesrecht Hessen / 61-58

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 10.10.2012

Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Anlage XVIIId Nr. 1.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit es sich dabei um Mitgliedsbetriebe der Kraftfahrzeuginnung handelt, die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung (Anerkennungsstelle).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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