Gesetze / Landesrecht Hessen / 61-58
§ 4
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 10.10.2012
Zuständige Stelle
1. für die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage VIIIc Nr. 8.2 Satz 1, Anlage XVIIa Nr. 8.2 Satz 1 und Anlage XVIIId Nr. 9.2 Satz 1 der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung für die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigten Stellen,
2. a) für die Meldung der Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2, der Prüfstellen und der anderen Untersuchungsstellen nach Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
b) für die regelmäßig wiederkehrende Prüfung, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind, nach Anlage VIII Nr. 4.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
ist der Landesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.