Gesetze / Landesrecht Hessen / 61-58

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 10.10.2012

(1) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Anlage VIIIc Nr. 8.1 Satz 1 und Anlage XVIIa Nr. 8.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Zuständige Stelle für die Beleihung, die Entziehung der Befugnis und die Aufsicht über die Beliehenen ist die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Die zuständige Stelle nach Satz 1 kann die Aufsicht auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 1 →§ 3