Gesetze / Landesrecht Hessen / 61-58

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 10.10.2012

Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von

1. Sicherheitsüberprüfungen, Untersuchungen der Abgase und Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103), und

2. Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Anlage XVIIa Nr. 1.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

ist die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung (Anerkennungsstelle).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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