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Fraspa-Gesetz

§ 7 Wahl der Verwaltungsratsmitglieder

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des Verwaltungsrates des mehrheitlich an der Frankfurter Sparkasse beteiligten Trägers entspricht.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können Bedienstete der Sparkasse vorschlagen; Briefwahl ist zulässig. Für die Wahl und die Wählbarkeit der Bediensteten in den Verwaltungsrat ist die Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 23. Januar 1991 (GVBl. I S. 38), geändert durch Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 68), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, solange nicht die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eine Rechtsverordnung über die Wahl und die Wählbarkeit der Bediensteten der Sparkasse in den Verwaltungsrat erlässt. § 80 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.

(4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode sieht die Satzung die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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