Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz
Fraspa-Gesetz§ 8 Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 können dem Träger oder den Trägern, deren Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören.
(2) Als Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gewählt werden:
1. Bedienstete der Finanzverwaltung,
2. Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Dies gilt nicht, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend,
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 angehören sollen,
4. Personen,
a) die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt worden sind oder
b) die in den letzten zehn Jahren als Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind,
5. Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.
(3) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ein, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 2 Nr. 5 ein, so endet,
1. wenn einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,
2. in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.