Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz
Fraspa-Gesetz§ 6 Verwaltungsrat
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024
(1) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. fünf weiteren sachkundigen Mitgliedern und
3. drei Bediensteten der Sparkasse.
Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates kann sich im Falle der Verhinderung nach Maßgabe der Satzung vertreten lassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.