Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz
Fraspa-Gesetz§ 5 Trägerversammlung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024
(1) Die Trägerversammlung ist das oberste Organ der Sparkasse. Sie ist die Vertretung des Trägers oder der Träger.
(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für
1. die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates,
2. die Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme und zur Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden,
3. die Änderung der Satzung,
4. die Entgegennahme des Jahresabschlusses und den Beschluss über die Gewinnabführung,
5. den Beschluss über die Vereinigung von Sparkassen und
6. den Beschluss über die Auflösung der Sparkasse.
(3) Jeder Träger entsendet mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Trägerversammlung. Das Stimmrecht richtet sich nach den Stammkapitalanteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei entscheidet die Mehrheit der entsandten Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme abgegeben wird. Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Anteile am Stammkapital der Sparkasse können nach §§ 17a bis 17c des Hessischen Sparkassengesetzes vollständig oder teilweise übertragen werden. Im Falle einer Übertragung gilt § 17d Abs. 5 und 6 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.
(5) Abweichend von Abs. 4 werden die Anteile am Stammkapital der Sparkasse für den Fall, dass der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen oder ein von diesem getragenes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut Träger der Sparkasse werden soll, im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages übertragen. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. In diesem Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Trägerschaft übergeht. Der Verwaltungsrat der Sparkasse ist vorher zu hören. Mit dem Übergang der Trägerschaft auf den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen oder ein von diesem getragenes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut wird die Sparkasse zu einer Verbandssparkasse. Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen oder ein von diesem getragenes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Im Falle einer Übertragung gilt § 17d Abs. 5 und 6 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.