Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz
Fraspa-Gesetz§ 3 Trägerschaft, Haftung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024
(1) Träger der Sparkasse können nur hessische Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 4 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), Gemeinschaftssparkassen und kommunale Zweckverbände sowie Sparkassen mit Sitz in Hessen, die Landesbank Hessen-Thüringen — Girozentrale — und der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen oder ein von diesem getragenes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut sein. Die Sparkasse kann Träger von Sparkassen mit Sitz in Hessen, deren Geschäftsgebiet an das der Sparkasse angrenzt, sein und ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes und vergleichbare Verträge mit einem Träger zu schließen, der am Stammkapital der Sparkasse mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Der Träger oder die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den oder die Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers oder der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger oder die Träger der Sparkasse haften nicht für deren Verbindlichkeiten.
(4) § 4 des Gesetzes über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) vom 19. Oktober 1988 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 752), bleibt unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.