Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz
Fraspa-Gesetz§ 2 Aufgaben
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024
Die Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen ihres Trägers oder ihrer Träger geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Sie erledigt im Interesse ihrer Kunden Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung. Der Sparkasse obliegt insbesondere die Förderung des Sparens und der übrigen Formen der Vermögensbildung, die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand. Die Sparkasse arbeitet mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.