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Fraspa-Gesetz

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024

(1) Das Land Hessen errichtet zum 1. Juli 2007 durch formwechselnde Umwandlung der Frankfurter Sparkasse AG die Frankfurter Sparkasse (Sparkasse) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(2) Die formwechselnde Umwandlung hat folgende Wirkungen:

1. Die Frankfurter Sparkasse AG besteht in Gestalt der Sparkasse unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts fort.

2. Die Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale – wird Träger der Sparkasse.

3. Das zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehende Grundkapital der Frankfurter Sparkasse AG wird Stammkapital der Sparkasse. Inhaber des Stammkapitals ist die Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale.

4. Die Mitgliedschaft der Sparkasse in dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und Sparkassenstützungsfonds bleibt unberührt.

(3) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen trifft, gelten für die Sparkasse die Vorschriften des Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1991 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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