Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz

Fraspa-Gesetz

§ 18 Übergangsregelung für die Beschäftigten, Betriebsvereinbarungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024

(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten der Frankfurter Sparkasse AG werden fortgeführt. Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bei der Frankfurter Sparkasse AG bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten unverändert fort; hierzu gehören auch die Rechte der Beschäftigten auf Altersversorgung und sonstige durch die Zusatzversorgungskasse gewährte Leistungen.

(2) Die bei der Frankfurter Sparkasse AG im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestehenden Betriebsvereinbarungen, die einen für Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsgehalt haben, werden insoweit als Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz mit der Sparkasse fortgeführt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 17 →§ 19