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Fraspa-Gesetz

§ 17 Übergangsregelung zu Zweigstellen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024

Bis zum Abschluss einer abweichenden Vereinbarung mit den betroffenen anderen Sparkassen darf die Sparkasse außerhalb der Stadt Frankfurt am Main gemäß den in der Vereinbarung zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und der Frankfurter Sparkasse von 1822 vom 15. Dezember 1980 (StAnz. 1988 S. 1944) getroffenen Regelungen Zweigstellen in den Gemeinden weiter betreiben, in denen die Frankfurter Sparkasse AG bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Zweigstellen betrieben hat.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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