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Fraspa-Gesetz§ 19 Ausgliederung des Direktbankgeschäftes
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024
(1) Die Sparkasse kann als übertragende Rechtsträgerin aus ihrem Vermögen den Teilbetrieb, der unter der Bezeichnung Direktbankgeschäft erfasst wird, zur Aufnahme durch Übertragung als Gesamtheit auf die 1822direktBank Gesellschaft der Frankfurter Sparkasse mbH (1822direkt) als übernehmende Rechtsträgerin ausgliedern. Die Vermögensübertragung ist gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften der 1822direkt an die Sparkasse vorzunehmen. Die Ausgliederung darf nur erfolgen, wenn die Sparkasse Inhaberin sämtlicher Anteile an der 1822direkt ist und der 1822direkt zuvor eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für das Betreiben dieses Bankgeschäftes erteilt worden ist.
(2) Über die Ausgliederung beschließt die Trägerversammlung der Sparkasse nach Anhörung des Verwaltungsrates auf der Grundlage eines zwischen der Sparkasse und der 1822direkt zu schließenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrages.
(3) In dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der Sparkasse, die dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, als für Rechnung der 1822direkt vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag). Die Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Ausgliederungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der letzte Jahresabschluss der Sparkasse kann als Schlussbilanz gelten, wenn der Antrag auf Genehmigung der Ausgliederung innerhalb von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag gestellt wird.
(4) Die Ausgliederung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird zu dem in der Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Genehmigung der Ausgliederung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.
(5) Die 1822direkt wird mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung hinsichtlich des ausgegliederten Teils des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse.
(6) Die Ausgliederung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält. Im Rahmen der Ausgliederung sind die Sparkasse wie eine Aktiengesellschaft und die Trägerin der Sparkasse wie eine Gesellschafterin einer Aktiengesellschaft zu behandeln.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.