Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz
Fraspa-Gesetz§ 16 Abgaben- und Kostenfreiheit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024
Für Rechtshandlungen, die infolge der formwechselnden Umwandlung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.