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Fraspa-Gesetz

§ 16 Abgaben- und Kostenfreiheit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024

Für Rechtshandlungen, die infolge der formwechselnden Umwandlung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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