Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz
Fraspa-Gesetz§ 15 Staatsaufsicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024
§ 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 9 des Hessischen Sparkassengesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium Aufsichtsbehörde ist. In den Fällen des § 20 Abs. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes ist ein Benehmen mit den Kommunalaufsichtsbehörden nur dann erforderlich, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse beteiligt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.