Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz
Fraspa-Gesetz§ 14 Vereinigung, Auflösung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024
(1) Für die Vereinigung von Sparkassen mit der Frankfurter Sparkasse oder der Frankfurter Sparkasse mit anderen Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2 und 4 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.
(2) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören, es sei denn, die Sparkasse ist zu diesem Zeitpunkt eine Verbandssparkasse. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Benehmens mit der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse beteiligt ist.
(3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist nach Maßgabe der Satzung auf den oder die am Stammkapital beteiligten Träger zu übertragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.