Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz
Fraspa-Gesetz§ 13 Überschüsse
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024
Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. Soweit der verbliebene Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Gewinnabführungen auf das Stammkapital erfolgen. Über die Höhe der Gewinnabführung beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung des Verwaltungsrates. Mehrere Träger sind entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital an der Gewinnabführung beteiligt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.