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Fraspa-Gesetz

§ 12 Satzung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024

(1) Nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Verwaltung und Organisation, die Geschäfte der Sparkasse und die Aufnahme haftenden Eigenkapitals werden in der Satzung getroffen.

(2) Die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Inhalt der ersten Satzung der Sparkasse nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Trägerversammlung hat in ihrer ersten Sitzung die Satzung nach diesen Vorgaben zu beschließen. Durch die Trägerversammlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 beschlossene Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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